Satzung des Vereins zur Förderung der
Messelberg-Sternwarte Donzdorf e.V.
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Satzung der Sternfreunde Donzdorf e.V.
Vorbemerkung:
Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen
und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die
männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche Funktionsund
Amtsträger angesprochen.
I Allgemeines
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen “Sternfreunde Donzdorf e.V.”.
2. Er hat seinen Sitz in Donzdorf und ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Grundsätze des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins “Sternfreunde Donzdorf e.V.” ist die Jugend- und Erwachsenenweiterbildung
auf dem Gebiet der Astronomie sowie der Betrieb der Messelbergsternwarte
und des Astronomischen Lehrpfades Donzdorf-Lauterstein.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Weiterbildung der Mitglieder in Form von
Vorträgen und eigenen Beobachtungen mit den Fernrohren des Vereins, Vorträge und
Sternführungen für Besucher, theoretische und praktische Ausbildung von Jugendlichen.
§ 3 Verwendung der Mittel des Vereins
1. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Im Allgemeinen erhalten Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausgenommen sind geringfügige, vom Betrag her nicht vereinsschädliche Aufmerksamkeiten
an einzelne Mitglieder zu persönlichen Anlässen oder zu besonderen Vereinsanlässen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt
werden.
II Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten
oder öffentlichen Rechts werden.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Minderjährige
bedürfen hierzu der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
3. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
4. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand auf Vorschlag ernannt.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod des Mitglieds,
b) Austritt (siehe Punkt 2),
c) Ausschluss (siehe Punkt 3),
d) Streichung von der Mitgliederliste (siehe Punkt 4),
e) Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt aus dem Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zum Ende eines
Kalenderjahres bis spätestens 30. September zu erklären.
3. Der Ausschluss aus dem Verein kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn
das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor
dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die
Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen
Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab
Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet
die nächstfolgende Mitgliederversammlung. Die Rechte des Mitglieds ruhen bis zu
diesem Entscheid. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist
keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
4. Der Vorstand kann die Streichung von der Mitgliederliste vornehmen, wenn ein Mitglied
trotz vorheriger zweimaliger Mahnung unter Hinweis der Streichungsmöglichkeit
mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist. Das betroffene Mitglied ist von
der Streichung schriftlich oder durch E-Mail zu benachrichtigen.
§ 6 Beitrag
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, welche bis zum 1. März eines
Jahres im voraus fällig sind.
2. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag den Beitrag ganz
oder teilweise erlassen oder stunden.
4. Ehrenmitglieder unterliegen keiner Beitragspflicht.
III Organe
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8.Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem technischen Leiter und zwei Beisitzern.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl in ihrem Amt.
4. Vorsitzender und Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich,
und zwar jeder einzeln.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode. Von der nächsten Mitgliederversammlung
ist das Ersatzmitglied bis zum Ende der Amtsperiode zu bestätigen.
6. Der Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen ein und leitet sie, in seiner Abwesenheit
der Stellvertreter.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier seiner Mitglieder anwesend
sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
8. Die Erledigung bestimmter Aufgaben, z.B. Anschaffungen und Repräsentationsaufgaben,
kann vom Vorstand auf einzelne Mitglieder übertragen werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen durch persönliche Einladung
schriftlich oder per E-Mail einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr und Beschlussfassung
über finanzielle Vorhaben, welche eine besondere Finanzierung
notwendig machen,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und seine Entlastung,
c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
f) Beschluss über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den
Vorstand.
3. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder
die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. In
diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine
Woche vorher einzuladen.
4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit
der Stellvertreter.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung
zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
7. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet
hat, eine Stimme.
8. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen
werden, wenn sie als Tagesordnungspunkt in der Einladung aufgeführt war
§ 10 Kassenprüfer
Die beiden unabhängigen Kassenprüfer prüfen innerhalb von zwei Monaten nach Ende
eines Geschäftsjahres die Kasse auf Richtigkeit. Der Prüfungsbericht ist neben der Berichterstattung
des Schatzmeisters Gegenstand für die Entlastung des Schatzmeisters.
IV Schlussbestimmung
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden, in deren Tagesordnung den Mitgliedern der beabsichtigte Beschluss über die
Auflösung des Vereins mitgeteilt worden ist.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der anwesenden
Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt namentlich.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der in § 2.2 genannten
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadt Donzdorf zu, die es
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugend- und Erwachsenenweiterbildung
auf dem Gebiet der Astronomie zu verwenden hat. Falls dies nicht möglich
sein sollte, ist das Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Diese Vereinssatzung ist am 4. Februar 1996 von der ordentlichen Mitgliederversammlung
genehmigt worden und am 9. März 2008 sowie am 19. März 2017 von der ordentlichen Mitgliederversammlung geändert worden.